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Satzung

Musikzug des Radfahrer – Vereins „Edelweiß“ Straßbessenbach

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen ,,Musikzug des Radfahrer-Vereins Edelweiß
Straßbessenbach e.V. (RVE) “ mit Sitz in Straßbessenbach.Der Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

a. Pflege und Erhaltung der Volksmusik    

b. Aus- und Fortbildung von musikinteressierten Jugendlichen und Erwachsenen

c. Pflege des Gemeinschaftssinnes innerhalb des Vereins

d. Pflege des Gemeinschaftssinnes außerhalb des Vereins mit der Bürgerschaft  

     und anderen Vereinen und Verbänden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist dem Musikverband Untermain (MVU) angeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen, sowie juristischen Personen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme-Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand bestätigt schriftlich gegenüber dem Antragsteller die Annahme des Mitgliedschaftsantrages.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Tod

b. Austritt

c. Ausschluss

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung ist der jeweiligen Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.

Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßgen Ausscheidens nach Ziffer 6 bestehen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Vereinseigene Gegenständen (z.B. Musikinstrumente, Kleidung) sind unverzüglich in gebrauchsfähigem Zustand zurückgeben. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied:

a. den fälligen Beitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt hat

b. gegen die Satzung oder gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat.

Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Erklärung zu benachrichtigen. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.Die Mitglieder sind berechtigt:

a. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

b. allen Angelegenheiten des Vereins Auskunft zu verlangen

c. Anträge an die Hauptversammlung und an den Vorstand zu richten

d. die offiziellen Abzeichen des Vereins zu tragen.

Die Mitgliedsrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der laufende Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, daß sie sich bei allen Veranstaltungen vorbildlich verhalten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand und die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung der Beiträge sind sie befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Hauptversammlung

b. die Vorstandschaft 

c. die Revisoren

d. die Kommissionen

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Unkosten (baren Auslagen) können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Die Inhaber von Ehrenämter im Verein können gleichzeitig Ehrenämter in anderen Vereinen des Musikwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§ 8 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung des Vereins ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere

a. die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben

b. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr, nebst Entlastung der Vorstandschaft

c. die Wahl der Vorstandschaft  d. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e. die Entscheidung über jede Änderung der Satzung

f. die Bestätigung der Entscheidung, die im Vorstand gem.§ 9 Abs. 6 getroffen wurde.

Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfogen.
Als schriftliche Bekanntgabe genügt die Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Bessenbach.

Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen eine Woche vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern mitgeteilt.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wiederspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind in besonderen Fällen nach Vorstandschaftsbeschluß oder auf Forderung von mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche, wie für die ordentliche Hauptversammlung.

§ 9  Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a. Vorstand

dieser setzt sich zusammen aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassier
dem 1. Schriftführer
dem 1. Jugendleiter    

b. 2. Kassier

c. 2.Schriftführer

d. 2. Jugendleiter 

e. 2 Revisoren (Kassenprüfer)

2 Beisitzer (je 1 aktives und 1 passives Mitglied)

Die Vorstandschaft wird auf Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse für besondere Aufgaben gewählt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:

a. die Geschäftsführung des Vereins

b. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

c. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

d. der Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen 

e. die Ernennung der Ehrenmitglieder

Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen – mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandschaftsmitgliedern – deren Erledigung nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung. Der Vorstand ist zu berufen, sofern es die Vorstandsgeschäfte erforden, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig.

Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitgliede des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch den Vorstand berufen werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 10  Revisoren

Die beiden Revisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamtem Geschäftsführung des Vereins unterliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Sie können gleichzeitig Kassenprüfer sein.

§ 11  Kommissionen

Der Vorstand oder die Hauptversammlung können zur Behandlung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter , der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.

§ 12  Kassen – und Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet.
Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muß aus einer Übersicht über Ausgaben und Einnahmen bestehen.

§ 13  Mitgliedsbeiträge

Über die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Hauptversammlung.
Die Höhe der Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung festgelegt.

§ 14  Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, bzw. bei zwei und mehr Vorschlägen geheim geführt werden.
Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang oder die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und für Entscheidungen zur Änderung der Satzung § 8 Abs.1e und 1f) ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für alle übrigen Wahlen und Abstimmungen genügt die einfach Stimmenmehrheit
Schriftliche Abstimmung ist auch in besonders dringenden Angelegenheiten auf Antrag des Vorstandes oder des Kandidaten möglich.
Keine Stimmenabgabe gilt als Stimmenenthaltung.

§ 15  Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungen sind Protokolle zu führen, aus denen die gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgeben müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollfährer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protkolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§ 16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die, die Auflösung des Vereins beschließende Hauptversammlng bestellt zwei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wendelinusverein Straßbessenbac, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung am 30. Dezember 1988 samt Verabschiedung des Nachtrages vom 19.01. 2018 in Kraft.

Straßbessenbach, den 25. April 2018